DER REHANEO RATGEBER

Rehabilitation

Hier werden die Sekunden gezählt, die der Patient für die Strecke von zehn Metern benötigt.

Hier wird die Strecke bewertet, die ein Patient innerhalb von 6 Minuten zurücklegen kann.

Bei der ambulanten Reha besuchen die Patientinnen und Patienten täglich eine örtliche Reha-Einrichtung. Sie erhalten dort von Ärzten und Therapeuten die ärztlichen, physiotherapeutischen, psychotherapeutischen und weitere Leistungen.

Die Patientinnen und Patienten befinden sich nur tagsüber in der Einrichtung und kehren am Abend wieder nach Hause zurück.

Eine Anschlussheilbehandlung soll bestenfalls unmittelbar nach dem Aufenthalt in einer Akutklinik stattfinden, jedoch spätestens 14 Tage nach Entlassung starten.

Der Antrag der Anschlussheilbehandlung erfolgt in der Regel direkt über das Akutkrankenhaus.

Die Antragstellung einer Rehabilitation beginnt mit einem Arztbesuch. Der Arzt begründet die medizinische Notwendigkeit und beschreibt die Symptome und die Ziele der Reha Leistung ausführlich.

Den Vordruck für den eigentlichen Reha-Antrag sowie die Auflistung der erforderlichen Unterlagen sind auf der Internetseite der Reha-Träger online verfügbar oder beim Hausarzt erhältlich. Die ausgefüllten Formulare senden Sie zusammen mit dem ärztlichen Befundbericht an den jeweiligen Reha-Träger.

Der Barthel-Index bewertet die Selbstständigkeit eines Patienten im Alltag (Beim Essen, bei der Körperpflege etc.)

Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen dauern in der Regel drei Wochen. Ambulante Rehabilitationsleistungen längstens 20 Behandlungstage. Die Regeldauer für Kinder unter 14 Jahren beträgt vier bis sechs Wochen. Bei begründeter, medizinischer Notwendigkeit kann eine Verlängerung der Vorsorge- oder der Rehabilitationsleistung beantragt werden. Eltern sollten darüber mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt sowie mit ihrer Krankenkasse sprechen.

Der EQ-5D-Index ist eine Methode zur Messung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität. Abgefragt werden fünf Faktoren: Mobilität, Fähigkeit zur Selbstversorgung, Arbeit und Freizeitaktivität, Schmerzen/körperliche Beschwerden sowie Angst/Niedergeschlagenheit

Mithilfe der FAC wird standardisiert beschrieben, wie viel Hilfe jemand beim Gehen benötigt. Die Werte reichen von 0 (nicht gehfähig) bis 5 (Patient ist uneingeschränkt gehfähig).

Die geriatrische Rehabilitation berücksichtigt die Besonderheiten bei älteren Menschen, die nach einer Operation oder schwerer Krankheit in ihrem Alltag eingeschränkt sind. Das Ziel der Rehabilitation ist die Wiederherstellung der Selbstständigkeit und die Vermeidung von Pflegebedürftigkeit.

Im Anschluss an eine Rehabilitation können verschiedene Nachsorgeprogramme in Anspruch genommen werden. Mithilfe einer gemeinsam festgelegten Reha-Nachsorge können erlernte Kenntnisse und Fähigkeiten in den Alltag übertragen und gefestigt werden.

Eine kardiologische Rehabilitation wird bei akuten oder chronischen Herz-Kreislauf-Erkrankungen erforderlich. Die Beeinträchtigung der Patienten wird durch die New York Heart Association in Klassen eingeteilt. Die Maßnahmen sollten direkt nach dem Krankenhausaufenthalt stattfinden, d. h., als eine Anschlussheilbehandlung. Die kardiologische Rehabilitation umfasst neben Herzgymnastik und Gymnastikprogrammen in Einzel- und Gruppenkursen auch medizinische Bäder etc.

Rehabilitation hat nicht nur die Verbesserung des Gesundheitszustands zur Aufgabe, sondern auch den Erhalt der Erwerbsfähigkeit. Chronische Erkrankungen können zu beruflichen Problemen führen. Diesen Problemen muss frühzeitig entgegengewirkt werden, damit eine Erwerbsunfähigkeit verhindert wird und der Patient weiterhin seinem Beruf nachgehen kann.

Nach einer oftmals stationären Behandlung aufgrund einer Störung des Nervensystems wird eine neurologische Rehabilitation empfohlen, welche neurologische Folgeschäden vermeiden oder verringern soll. Ziel ist es, dass der Patient oder die Patientin den Alltag wieder weitestgehend selbstständig bewältigen können. Verbesserung der Motorik, der Wahrnehmung, der Kommunikationsfähigkeit und der Schluckfähigkeit bilden die Kernziele der Rehabilitation. Es gibt verschiedene Möglichkeiten zur Bewertung des Gesundheitszustands des Patienten, z.B. den 6-Minuten-Gehtest, den Barthel-Index, die Functional Ambulation Categories, sowie den Rivermead-Mobilitätsindex

Die NYHA-Klassifizierung gibt Auskunft über die Beeinträchtigung des Patienten bei einer Herzinsuffizienz. Diese wird in verschiedene Stadien eingeteilt:

Stadium Definition
NYHA I Herzerkrankung ohne körperliche Limitation.

Alltägliche körperliche Belastung verursacht keine inadäquate Erschöpfung

NYHA II Herzerkrankung mit leichter Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Keine Beschwerden in Ruhe

Alltägliche körperliche Belastung verursacht Erschöpfung, Rhythmusstörungen.

NYHA III Herzerkrankung mit höhergradiger Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit.

Keine Beschwerden in Ruhe.

Geringe körperliche Belastung verursacht Erschöpfung, Rhythmusstörungen und Luftnot

NYHA IV Herzerkrankung mit Beschwerden bei allen körperlichen Aktivitäten und in Ruhe.

Bettlägerigkeit

Ziel einer onkologischen Reha ist die physischen und psychischen Auswirkungen der Erkrankung zu überwinden.
Eine onkologische Rehabilitation kann unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

→ Die akute Erstbehandlung ist abgeschlossen
→ Die Prognose der Behandlung ist positiv
→ Eine ausreichende körperliche Belastung ist vorhanden

Bestandteile einer onkologischen Rehabilitation sind:

→ Schmerztherapie
→ Psychologische Hilfe
→ Ergotherapie
→ Gesundheitsberatung
→ Physiotherapie
→ Bewegungstherapie

Die Orthopädische Rehabilitation befasst sich mit Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparats. Ursachen dafür können sein:

→ Entzündlich-rheumatische Krankheiten
→ Unfälle und Sportverletzungen
→ Gelenkerkrankungen
→ Chronische Krankheiten
→ Infektionen
→ Tumore

Die Bewertung des Gesundheitszustands der Patienten kann über verschiedene Tests erfolgen, z.B.
10-Meter-Gehtest, dem EQ-5D-Index, der Schmerzskala und dem Treppensteig-Test.

Bei einer orthopädischen Reha werden folgende Leistungen angeboten:

→ Sporttherapie
→ Ärztliche Versorgung und Diagnostik
→ Pflegerische Versorgung
→ Physiotherapie
→ Ergotherapie
→ Physikalische Therapie
→ Psychologische Beratung
→ Rehabilitationsnachsorge
→ Orthopädie-Technik
→ Gesundheitsbildung

Die Wiederherstellung der Beweglichkeit und der Stabilität ist das grundlegende Ziel einer orthopädischen Rehabilitation. Jedoch werden durch einen ganzheitlichen Ansatz alle Aspekte betrachtet, welche die Lebensqualität beeinflussen.

Psychosomatische Erkrankungen, wie ADHS, Burnout und Depressionen, führen häufig zu körperlichen Leiden. Eine Rehabilitation zielt auf eine Wiederherstellung der psychischen und physischen Gesundheit ab. Neben der psychologischen Beratung wird ebenfalls eine physiotherapeutische Behandlung durchgeführt.

Mit dem Rivermead-Mobilitätsindex lässt sich die Mobilität des Patienten bewerten. Anhand eines Punktesystems können zum Beispiel Fähigkeiten beim Gehen, nach neurologischen Erkrankungen abgebildet werden.

Der Patient gibt auf einer Skala an, wie stark der aktuelle Schmerz ist. Dieser Wert wird am Anfang und am Ende der Rehabilitation erhoben.

Bei der stationären Rehabilitation wohnen Patientinnen und Patienten in der behandelnden Einrichtung.
Es findet eine Versorgung rund um die Uhr statt.

Auf einer festgelegten Skala wird von einem Therapeuten die Gehfähigkeit beim Treppensteigen bewertet

Wird Ihr Antrag auf eine Reha Leistung abgelehnt, haben Sie vier Wochen lang ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch muss nach Möglichkeit schriftlich erfolgen. Sozialverbände oder unabhängige Patientenberatungen können bei der Formulierung unterstützen.

Während eine Kur auf den Erhalt der Gesundheit abzielt, beschäftigt sich die Rehabilitation mit der Wiederherstellung der Gesundheit.

→ Arbeitskreis Gesundheit e.V.

Der Arbeitskreis Gesundheit e. V. ist ein gemeinnütziger Zusammenschluss von Kliniken unterschiedlicher Fachrichtungen, der Informationen über die medizinische Versorgung veröffentlicht. Aufgabe ist die Beratung zum Thema Rehabilitation.

→ Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR)

Die BAR fördert die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, koordiniert und unterstützt das Zusammenwirken der Reha-Träger, bietet eine Plattform für trägerübergreifende Abstimmung und Verständigung der Reha-Träger, vermittelt Wissen über Rehabilitation und Teilhabe, informiert die Öffentlichkeit über Rehabilitation und Inklusion.

→ Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e. V.

Die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen e.V. (DGPR) ist eine medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft für alle Bereiche der Prävention sowie der ambulanten und stationären Rehabilitation im Herz-Kreislaufbereich.

Sie haben das Recht, einen Wunsch hinsichtlich der Reha-Einrichtung für die Behandlung zu nennen. Der Wunsch sollte bereits bei der Antragstellung hinzugefügt werden. Das Wunsch- und Wahlrecht ist im neunten Sozialgesetzbuch verankert. Die Wunscheinrichtung kommt dann in Frage, wenn das medizinische Angebot für Ihre Erkrankung geeignet ist. Die ggf. anfallenden Mehrkosten im Gegensatz zu der Einrichtung, welche vom Rehabilitationsträger gewählt worden wäre, müssen zur Hälfte vom Patienten oder der Patientin selbst getragen werden.

Es bestehen allgemeine und spezielle, je Kostenträger unterschiedliche, Zugangsvoraussetzungen zu Rehabilitationsleistungen

→ Allgemeine Zugangsvoraussetzungen:

– Die Rehabilitation ist aus medizinischen Gründen erforderlich
– Der Patient, die Patientin ist rehabilitationsfähig, d. h. er/sie ist körperlich in der Lage, die Rehabilitation durchzuführen
– Es besteht eine positive Rehabilitationsprognose
– Es liegt eine Wartezeit von vier Jahren zwischen zwei Rehabilitationsleistungen.

Ein Antrag auf vorzeitige Bewilligung kann bei dem jeweiligen Kostenträger, aufgrund dringender medizinischer Erfordernisse, gestellt werden

→ Zugangsvoraussetzungen Rentenversicherung:

– Es liegt eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vor
– Wenn eine vorliegende Erwerbsminderung durch eine Rehabilitation verbessert werden oder eine Verschlechterung abgewendet werden kann
– Wenn eine Wartezeit von 15 Jahren vollendet wurde
– Eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen wird
– Wenn in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge geleistet wurden

→ Zugangsvoraussetzungen Krankenversicherung:

– Eine Pflegebedürftigkeit oder eine Behinderung kann abgewendet werden
– Eine chronische Erkrankung kann abgewendet werden

Eine Reha-Leistung wird von sogenannten Reha-Trägern genehmigt und übernommen. Die Reha-Träger umfassen folgende:

→ Agentur für Arbeit
→ Gesetzlichen Krankenversicherungen
→ Gesetzliche Unfallversicherung
→ Rentenversicherung
→ Versorger von Kriegsopfern nach dem Bundesversorgungsgesetz
→ Sozialämter
→ Jugendhilfe

Welcher Reha-Träger zuständig ist, wird durch den Grund der Reha-Leistung bestimmt. Ist die Erwerbsfähigkeit gefährdet, ist die Rentenversicherung zuständig, hingegen wird nach einem Unfall der Antrag bei der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt.

Die Zuzahlung ist je Kostenträger unterschiedlich:

→ Rentenversicherung: Bei einer stationären Leistung ist eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag zu zahlen, jedoch begrenzt auf 42 Tage. Bereits geleistete Zuzahlungen werden dabei angerechnet. Für ambulante Leistungen fällt keine Zuzahlung an. Bei einer Anschlussheilbehandlung ist die Zuzahlung auf 14 Tage begrenzt. Eine Befreiung kann aufgrund einer unzumutbaren Belastung beantragt werden.

→ Krankenversicherung: Für ambulante und stationäre Leistungen fällt eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag an, jedoch begrenzt auf 42 Tage. Bereits geleistete Zuzahlungen werden dabei angerechnet. Bei einer Anschlussheilbehandlung ist die Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt. Eine Befreiung von der Zuzahlung kann beantragt werden, wenn zwei Prozent vom Bruttoeinkommen der Patientin oder des Patienten erreicht sind bzw. ein Prozent vom Bruttoeinkommen bei chronischen Erkrankungen.

→ Unfallversicherung: Ist die gesetzliche Unfallversicherung als Kostenträger eingesetzt, fällt keine Zuzahlung an.

Betriebliches Gesundheitsmanagement

Das Betriebliche Gesundheitsmanagement ist die Gestaltung, Lenkung und Entwicklung betrieblicher Strukturen und Prozesse, um Arbeit, Organisation und Verhalten am Arbeitsplatz gesundheitsförderlich zu gestalten. Die Konzepte basieren darauf, dass die Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gleichermaßen den Beschäftigten und dem Unternehmen zugutekommt.

Die Betriebliche Gesundheitsförderung ist ein wesentlicher Baustein des Betrieblichen Gesundheitsmanagements. Sie umfasst die Bereiche des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie der Personal- und Organisationspolitik. Sie schließt alle im Betrieb durchgeführten Maßnahmen zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen ein.

Heilmittel

Ziel des Bobath-Konzepts ist es, die aufgetretenen Störungen zu beseitigen und gemeinsam mit dem Patienten alltagsbezogene Aktivitäten zu üben. Die Eigenaktivität des Patienten wird dabei maximal gefördert. Diese Therapie stützt sich auf die Umorganisationsfähigkeit des Gehirns. Gesunde Hirnareale übernehmen schließlich Aufgaben, die eigentlich geschädigten Arealen zugeordnet waren. Es bilden sich neue Gehirnverbindungen, die es dem Patienten ermöglichen alltägliche Aktivitäten neu zu erlernen.

Das Bahnungssystem nach R. Brunkow ist eine Behandlungstechnik, welche auf die Verbesserung der Haltung und Bewegung des Menschen abzielt. Zentrales Thema ist der Zusammenhang zwischen der menschlichen Motorik und dem Stützpunkt (punctum fixum), von welchem sich der Mensch gegen die Schwerkraft aufrichtet.

Brunkow-Therapeuten gehen von einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Qualität der Aufrichtung des Stützorgans (Fuß bzw. Hand) und des gesamten Bewegungsapparats aus. Vereinfacht gesagt, die Aufrichtung des Menschen ist so gut wie die Aufrichtung seiner Hände und Füße.

Die Ergotherapie unterstützt und begleitet Patienten, die in der Gestaltung Ihres Alltags eingeschränkt sind. Hierbei dienen spezifische Aktivitäten, Umweltanpassung und Beratung dazu, die Lebensqualität des Patienten zu verbessern.

Unter Kryotherapie versteht man den therapeutisch gezielten Einsatz von Kälte zur Behandlung von Leiden. Man unterscheidet die sogenannte generalisierte Kälteanwendung auf den ganzen Körper und Kryochirurgie, in der sehr lokal Gefriertechniken eingesetzt werden.

Grundsätzlich hat Kryotherapie (auch: Cryotherapie) immer zum Ziel, krankhaftes Gewebe durch den lokalen Einsatz von Kälte absterben zu lassen. Kryotherapie wird aus diesem Grund im chirurgischen Zusammenhang häufig für die Behandlung von Tumoren eingesetzt.

Die Logopädie ist ein medizinisch-therapeutisches Fachgebiet, welches sich mit sprechen und Sprache im weiteren Sinne befasst. Dazu gehört die Artikulation, die Sprache und das Schlucken. Neben der Therapie der genannten Bereiche ist auch die Prävention ein Teil der Logopädie.

Die Physiotherapie umfasst die Bewegungstherapie sowie die physikalische Therapie, z.B. durch Kälte und Wärme. Der Oberbegriff Physiotherapie beschreibt die passive Therapie, durch den Therapeuten geführte und die aktive Therapie, selbstständig ausgeführte Bewegung des Patienten. Physiotherapie wird für die Prävention sowie die Rehabilitation genutzt.

Unter propriozeptiver neuromuskulärer Fazilitation, kurz PNF, versteht man ein physiotherapeutisches Analyse- und Behandlungskonzept. Das Bewegungsverhalten wird im Vergleich zur physiologischen Bewegung analysiert und mit dem Patienten ein Ziel zur Verbesserung des Bewegungsverhaltens festgelegt.

Das Hauptziel ist die Optimierung und Ökonomisierung des Bewegungsverhaltens. Pathologisch veränderte Bewegungsabläufe sollen wieder zu physiologischen umgewandelt werden. Dabei wird der Umstand genutzt, dass im zentralen Nervensystem alle physiologischen Bewegungsmuster der einzelnen Körperabschnitte und alle Gesamtbewegungsmuster abgespeichert sind.

Durch therapeutische Anwendung der Reflexlokomotion können elementare Bewegungsmuster bei Patienten mit geschädigtem Zentralnervensystem und Bewegungsapparat – zumindest in Teilbereichen – wieder erreicht werden, d.h. sie werden wieder zugänglich. Die Reflexlokomotionen werden auf „reflexogenem“ Wege aktiviert. „Reflex“ im Sinne der Reflexlokomotion steht nicht für die Art der neuronalen Steuerung, sondern bezieht sich auf die von außen therapeutisch gesetzten Reizen und deren definierte und immer gleich „automatisch“ vorhandenen Bewegungsantworten.

Fitness & Prävention

Das EMS-Training oder auch Elektromyostimulations- oder Elektro-Muskel-Stimulations-Training genannt ist ein zeiteffizientes Training, bei welchem die körpereigenen elektrischen Reize gezielt durch einen elektronischen Impuls von außen verstärkt werden. Die Muskeln erhalten dadurch beim Training eine zusätzliche Spannungserhöhung und eine noch effizientere Reizsetzung.

Krankheitsbilder

Gehirn- und Rückenmarkstumore sind Tumore des Zentralen Nervensystems. Primäre Rückenmarkstumore gehen direkt von Gehirnzellen aus. Metastasen von anderen bösartigen Tumoren im Körper, welche über die Blutbahn oder das Nervenwasser in das Gehirn gelangen, werden als sekundäre Rückenmarkstumore bezeichnet.

Als Hirnblutung werden Einblutungen in das Schädelinnere bezeichnet. Dazu gehören Hämatome im Gehirngewebe und in den Hirnhäuten. Durch den Bluterguss wird das Gehirngewebe geschädigt und kann zu Folgeschäden und eventuell auch zum Absterben des betroffenen Gewebes führen.

Dabei kommt es zu einer Entzündung der Hirn- und Rückenmarkshäute. Man unterscheidet dabei zwischen einer viralen und einer bakteriellen Meningitis. Erste Anzeichen sind grippeähnliche Symptome, wie hohes Fieber und starke Kopfschmerzen und oft auch eine Nackensteifheit. Die bakterielle Meningitis verläuft meist schwerer als eine virale Meningitis.

Bei der Multiplen Sklerose handelt es sich um eine Autoimmunerkrankung. Abwehrzellen greifen dabei körpereigene Strukturen an. Dies führt dann zu einer Schädigung der Nervenfasern und dann zu einer Muskelschwäche oder -lähmung. Der zeitliche Verlauf, sowie die Schwere und Ausprägungen der Symptome können bei jedem Patienten unterschiedlich verlaufen.

Neuropathie ist der Oberbegriff der peripheren Nerven. Die Erkrankung kann entweder einzelne oder mehrere Nerven betreffen. Symptome sind Schmerzen oder kompletter Reizausfall des betroffenen Gebiets.

Bei Parkinson handelt es sich um eine langsam fortschreitende Erkrankung des Gehirns. Es werden Zellen beschädigt, welche für die Herstellung des Botenstoffs Dopamin zuständig sind. Diese sind wiederum für die Steuerung von Körperbewegungen zuständig. Die Folge sind Muskelsteifheit, Zittern und Sprechschwierigkeiten.

Unter einer Querschnittslähmung versteht man die Folgen einer kompletten Durchtrennung oder inkompletten Schädigung des Rückenmarksquerschnitts. Es zeigt sich ein Lähmungsbild mit Ausfall motorischer, sensibler und/oder vegetativer Körperfunktionen unterhalb der Schädigung. Je nach der Schwere unterscheidet man eine komplette Lähmung (Plegie) von einer inkompletten Lähmung (Parese).

Ein Schädel-Hirn-Trauma bezeichnet eine Verletzung des Schädels, welche eine Schädigung des Gehirns zur Folge hat. Diese Verletzungen werden in verschiedene Kriterien eingeteilt. Man unterscheidet ein offenes und ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma. Von einem offenen SHT spricht man bei einer offenen Kopfhaut und offenen Schädelknochen. Ist dies nicht der Fall, spricht man von einem gedeckten SHT.

Der Schlaganfall ist die in Deutschland häufigste Erkrankung. Bei dieser Erkrankung unterscheidet man nur vorübergehende Symptome, welche weniger als 24 Stunden dauern oder eine Hirnblutung bzw. einen Hirninfarkt, die beide stärkere, langwierige Symptome zur Folge haben können. Eine Sprachbeeinträchtigung, halbseitige Lähmung und eine Beeinträchtigung der Koordination sind die häufigsten Symptome nach einem Schlaganfall. Das Ziel der Rehabilitation nach einer Krankenhausbehandlung ist die Wiederherstellung der Möglichkeit der Selbstversorgung des Patienten.

Gesetze für Rehabilitation und Prävention

§40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die […] beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, […];

(2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer […] zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, […]. Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. […] Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches angemessen sind. […].

(3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. […] Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. […]

§9 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um

  1. den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten vorzubeugen, entgegenzuwirken oder sie zu überwinden
  2. dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.
    Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 sind zu erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

§10 Persönliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

  1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und
  2. bei denen voraussichtlich
  3. a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann,
  4. b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann,
  5. c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  6. aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
  7. bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist.

§11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

(1) Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die bei Antragstellung
1. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder
2. eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen.

(2) Für die Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch erfüllt, die

1. in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,

2. innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder

3. vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

§13 Leistungsumfang

(1) Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget erbracht; […].

§14 Leistungen zur Prävention

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit an Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden. Die Leistungen können zeitlich begrenzt werden.

§15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 42 bis 47 des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 42 Abs. 2 Nr. 2 und § 46 des Neunten Buches. […].

(2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal […].

(3) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

§15a Leistungen zur Kinderrehabilitation

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für
1. Kinder von Versicherten,
2. Kinder von Beziehern einer Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und
3. Kinder, die eine Waisenrente beziehen.

Voraussetzung ist, dass hierdurch voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder die insbesondere durch chronische Erkrankungen beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies Einfluss auf die spätere Erwerbsfähigkeit haben kann.

(2) Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme
1. einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistung zur Kinderrehabilitation notwendig ist und
2. der Familienangehörigen, wenn die Einbeziehung der Familie in den Rehabilitationsprozess notwendig ist.

Leistungen zur Nachsorge nach § 17 sind zu erbringen, wenn sie zur Sicherung des Rehabilitationserfolges erforderlich sind.

(4) Die stationären Leistungen werden in der Regel für mindestens vier Wochen erbracht. […].

§17 Leistungen zur Nachsorge

(1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Anschluss an eine von ihnen erbrachte Leistung zur Teilhabe nachgehende Leistungen, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern (Leistungen zur Nachsorge). Die Leistungen zur Nachsorge können zeitlich begrenzt werden.

§6 Rehabilitationsträger

(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein:

  1. die gesetzlichen Krankenkassen […],
  2. die Bundesagentur für Arbeit […],
  3. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung […],
  4. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung […],
  5. die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden […],
  6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe […],
  7. die Träger der Eingliederungshilfe […].§8 Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten
    (1) Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen; […](4) Die Leistungen zur Teilhabe bedürfen der Zustimmung der Leistungsberechtigten.
    §42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    (1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
    1. Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder
    2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhindern sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu verhüten oder laufende Sozialleistungen zu mindern.
    (2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
    1. Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,
  1. Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder,
    3. Arznei- und Verbandsmittel,
    4. Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
    5. Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,
    6. Hilfsmittel sowie
    7. Belastungserprobung und Arbeitstherapie
    (3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Solche Leistungen sind insbesondere
    1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
    2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
    3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
    4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
    5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
    6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie
    7. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

§49 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung

(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.

(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

  1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung,
  2. eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
  3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung,
  4. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen,
  5. die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden,
  6. die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die Rehabilitationsträger […] und
  7. sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten.

(4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.

(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.

(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere

  1. Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung,
  2. Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen,
  3. die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen,
  4. die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten,
  5. Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen,
  6. das Training lebenspraktischer Fähigkeiten,
  7. das Training motorischer Fähigkeiten,
  8. die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und

9. die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer Aufgabenstellung […].

→ Der Zugang zur medizinisch-geriatrischen Rehabilitation wird erleichtert, dies bedeutet, dass die Krankenkassen an die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit durch einen Arzt gebunden sind. Von der Verordnung kann die Krankenkasse nur durch Überprüfung durch den medizinischen Dienst abweichen

→ Die geriatrische Rehabilitation wird in der Regel auf 20 Behandlungstage (ambulant) bzw. drei Wochen (stationär) festgelegt

→ Der Mehrkostenanteil beim Wahlrecht der Patienten, falls sie eine andere als von der Krankenkasse vorgeschlagene Reha-Einrichtung wählen, wird halbiert

→ Die Wartezeit für eine erneute Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen entfällt

→ für Reha-Einrichtungen wird die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen mit Kostenträger gestrichen, damit diese den Pflegekräften eine angemessene Vergütung bezahlen können